Die Geschäftsordnung regelt die weitere Ausgestaltung des Initiativ-, Kontroll- und Auskunftsrechts der BVV, die Rechte einzelner Bezirksverordneter bzw. der Fraktionen und allgemein das Verfahren in der BVV und in den Ausschüssen. Sie ist rechtlich zwingend von der BVV zu beschließen.
Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom Juli 2005 waren zur Anpassung an die veränderten rechtlichen Möglichkeiten Neuregelungen in den Geschäftsordnungen notwendig. Die Aufnahme und rechtliche Ausgestaltung der Änderungen erfolgte in den Bezirken in unterschiedlichem Maße. Mit den aufgeführten Links gelangen Sie zu den Geschäftsordnungen der einzelnen Bezirksverordnetenversammlungen.
Die vorläufige Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg VI. Wahlperiode Download
Die Aktualisierung der Geschäftsordnung betraf besonders die Einführung der Bürgerfragestunde als Bestandteil der BVV-Sitzung und deren konkrete Gestaltung. So sind Dauer der Fragestunde, der Personenkreis, der Fragen stellen darf, die Anzahl der Fragen pro Bürger, Einreichfristen, Gestattung von Nachfragen und weitere Verfahrensfragen in den einzelnen Bezirken verschieden geregelt. In einigen Bezirken wurden auch die wesentlichen Regelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes zur erweiterten Mitwirkung der Einwohnerschaft an der bezirklichen Verwaltung, wie zum Beispiel Einwohnerversammlung und Bürgerbegehren / Bürgerentscheid, in die Geschäftsordnung eingefügt.
Eine umfassende Übernahme der gesetzlichen Regelungen verbunden mit eigenen ausgestaltenden Normen brachte die Neuregelung der Geschäftsordnung der BVV Lichtenberg. Die Änderungen betreffen:
In den Geschäftsordnungen der BVV Mitte und der BVV Lichtenberg sind weitergehende Regelungen für Einzelverordnete enthalten. Zwei Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Gruppe. Gruppen sind im Ältestenrat mit je einem beratenden Mitglied vertreten. Die Mitglieder der Gruppen sind berechtigt, in drei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.