Antrag der Fraktion der SPD und der Linksfraktion
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, im Zuge der im Beihilfeverfahren zur Risikoabschirmung von der EU beauflagten diskriminierungsfreien Veräußerung der Landesbank Berlin folgende Aspekte im Rahmen des mit dem Erwerber abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages – über die im Sparkassengesetz verankerten sparkassentypischen Auflagen hinaus – verbindlich festzuschreiben und durch Vertragsstrafe zu sichern:
Dem Abgeordnetenhaus ist über die Umsetzung zu berichten.
Das Land Berlin ist aufgrund der EU-Auflage im Beihilfeverfahren zur sog. Risikoabschirmung verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2007 die Bankgesellschaft Berlin, jetzt Landesbank Berlin, diskriminierungsfrei zu veräußern. Bestandteil der Landesbank ist die Geschäftstätigkeit unter der Marke »Sparkasse« in einem internen Rechnungskreis und mit einem eigenen Filialnetz für Sparkassendienstleistungen. Bereits seit 1992 existierte in Berlin keine Sparkasse mehr als selbständiges Kreditinstitut. Sparkassendienstleistungen wurden von der mehrheitlich landeseigenen Bankgesellschaft/Landesbank erbracht. Mit der diskriminierungsfreien Ausschreibung des Instituts verbindet sich die Sorge vieler Kundinnen und Kunden, dass sich die Modalitäten der Erbringung der von ihnen benötigten und in Anspruch genommenen Bankdienstleistungen nach der Veräußerung verändern, wenn hiergegen nicht Vorkehrungen getroffen werden. Diesem Zweck dient der vorliegende Antrag. Mit der Schaffung einer teilrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts hat die Koalition bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch eine diskriminierungsfreie Veräußerung nicht mit dem Abstreifen der Universaldienstleistungen verbunden werden kann. Sie bewegt sich hier in dem Widerspruch, einerseits die Verpflichtungen nach § 40 KWG sichern zu wollen. Andererseits ist § 40 KWG in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Eigentümerstellung und die damit verbundene »gemeinnützigen Gewinnverwendung« wegen der (ausschließlich in Berlin geltenden und deshalb ausschließlich hier) vorrangig anzuwendenden EU-Rechtslage nicht anzuwenden. Berlin ist Sonderfall. Das bestimmt auch die Handlungsspielräume des Landes Berlin und des Senats von Berlin im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens.
Das Gesetz über die Berliner Sparkasse regelt bereits folgende sparkassentypische Auflagen:
Diese Auflagen sind als verbindliche Vorgaben im Verkaufsverfahren zu berücksichtigen.
Für die Berliner Bevölkerung und den Berliner Mittelstand sind Sparkassendienstleistungen ein unverzichtbarer Bestandteil der Wirtschafts- und Sozialstruktur. Die Landesbank Berlin stellt aufgrund ihres finanzwirtschaftlichen Wissens und ihrer lokalen Verankerung einen wichtigen Standortfaktor für Berlin dar. Mit ihrer regionalen Bindung bietet die Landesbank unter der Marke »Berliner Sparkasse« der Wirtschaft und den privaten Haushalten kreditwirtschaftliche Leistungen. Das Girokonto auf Guthabenbasis eröffnet einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr und damit die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. Deshalb ist die Vorgabe des sog. Girokontos für Alle notwendig, welche nach dem Aufbrechen der Selbstverpflichtung durch den Sparkassensektor selbst nun im Verfahren gesichert werden muss. Angesichts der hohen Kreditengagements in den klein- und mittelständischen Sektoren Berlins ist es wichtig, dass sich die Geschäftsstrategie und -politik der Landesbank auch zukünftig aus der Berliner Perspektive ableiten lassen. Deshalb muss sich der Sitz des Instituts, welches nach dem Verkauf die Sparkasse trägt, auch nach der Veräußerung im Land Berlin befinden, eine »Filetierung« der LBB muss ausgeschlossen werden. Schließlich sind die Rechte der Beschäftigten der Landesbank im Veräußerungsverfahren zu wahren.
Müller, Jahnke und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD
Bluhm, Dr. Lederer und die übrigen Mitglieder der Linksfraktion