Sicher wird Ihre Eckkneipe nicht gleich zur Wellness-Oase. Doch nicht rauchende Menschen werden in der Stadt vor Zigarettenqualm künftig besser geschützt. Ab 1. Januar 2008 gilt wie in vielen europäischen Ländern auch in Berlin ein umfassender Nichtraucherschutz.
Die Entscheidung, ob sich jemand den schwerwiegenden Gesundheitsgefahren des Rauchens aussetzt, ist eine individuelle. Der umfassende Schutz vor den wissenschaftlich erwiesenen Gefahren des Passivrauchens ist allerdings eine Aufgabe des Gesetzgebers.
Durch Tabakkonsum sterben in Deutschland jährlich ca. 140.000 Menschen, weitere ca. 3.000 Todesfälle kommen durch Passivrauchen hinzu. Die häufi gste Erkrankungs- und Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des Herz- Kreislauf-Systems sowie der Atemwege. Tabakrauchbelastete Raumluft enthält mehr als 70 nachweislich krebserregende Stoffe.
Mit dem Berliner Nichtraucherschutzgesetz ist es gelungen, den von der Linksfraktion geforderten weitgehenden Gesundheitsschutz für Nichtraucherinnen und Nichtraucher sicherzustellen. Gleichzeitig hält sich das Berliner Gesetz an das, was die Minister aller Bundesländer im Interesse möglichst einheitlicher Regelungen zu diesem Thema verabredet haben.
Das kontrovers diskutierte Rauchverbot in Gaststätten schützt nicht nur deren Gäste, sondern soweit dies landesrechtlich möglich ist, auch die über 90.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Berliner Gastronomie, die permanenter Passivrauchbelastung ausgesetzt sind. Europäische Erfahrungen zeigen, dass ein Rauchverbot im Gastronomiebereich rückblickend von allen Beteiligten als positiv empfunden wird und nicht zu den befürchteten Umsatzeinbußen in diesem Bereich führt.
Um dem Rauchverbot in der Praxis Geltung zu verschaffen, wird ab der zweiten Jahreshälfte 2008 ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafen von bis zu 100 Euro geahndet. Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts einer der genannten Einrichtungen und Betreiberinnen bzw. Betreiber einer Gaststätte, die ihren geltenden Pflichten nicht nachkommen, müssen sogar mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro rechnen.
Geraucht werden darf weiter in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind. Ein Rauchverbot gilt auch nicht in besonders ausgewiesenen Räumen von psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten, Wartebereichen in Gerichtsgebäuden, Gesundheitseinrichtungen der Psychiatrie und Palliativversorgung, Heimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Gefangenenhafträumen.
Vom Rauchverbot ausgenommen sind zudem Patientinnen bzw. Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben und Darstellerinnen bzw. Darsteller auf Bühnen- und Szenefl ächen von Kultureinrichtungen, wenn das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist. Außerdem ist es den Betreiberinnen bzw. Betreibern von Gaststätten erlaubt, abgetrennte Nebenräume für rauchende Gäste einzurichten, wenn getrennte und abgeschlossene Räume auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Aus Gründen der besonderen Schutzbedürftigkeit junger Menschen gilt diese Ausnahmeregelung nicht für Diskotheken.
als Flyer zum Download