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11. Januar 2012 DIE LINKE im Abgeordnetenhaus, Klaus Lederer

Kein Übergangsgeld bei Ausscheiden aus eigenem Wunsch: Senator a. D. Braun muss auf weiche Landung verzichten

Drucksache 17/0085

Dringlicher Antrag der Fraktion Die Linke

17. Wahlperiode

Kein Übergangsgeld bei Ausscheiden aus eigenem Wunsch: Senator a. D. Braun muss auf weiche Landung verzichten

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, die Zahlung von Übergangsgeld aufgrund von § 16 Abs. 1 Senatorengesetz an Senator a. D. Michael Braun einzustellen und bereits geleistete Zahlungen wegen eines fehlenden Rechtsgrunds für die Gewährung unverzüglich zurückzufordern.

Begründung:

Nach dem Ausscheiden des kurzzeitigen Senators für Justiz und Verbraucherschutz wird in Berlin über die Zahlung eines Übergangsgeldes intensiv diskutiert. Nach der Presseberichter- stattung behandelt der Senat von Berlin dieses Ausscheiden als „Entlassung“ des Senators und geht deshalb davon aus, dass dem Senator a. D. ein Anspruch auf Übergangsgeld zusteht, der zu erfüllen sei.

Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die „Entlassung“ des Senators nach nur 12 Amtstagen mit einem „goldenen Handschlag“ in Höhe von zirka 50.000 Euro belohnt werden soll. Das Senatorengesetz trifft bereits jetzt Vorkehrungen, um bei einem Ausscheiden einer Senatorin oder eines Senators, wenn sie auf eigenen Wunsch hin erfolgt, den Anspruch auf ein Übergangsgeld auszuschließen. Eine Änderung des Senatorengesetzes ist daher für den vorliegenden Fall nicht nötig.

Der Senat ist allerdings gehalten, das geltende Recht korrekt anzuwenden. Da das offenbar bisher nicht geschieht, muss das Parlament den Senat zur korrekten Rechtsanwendung auffordern.

Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht gemäß § 16 Abs. 1 Senatorengesetz in Verbindung mit Art. 56 Verfassung von Berlin, wenn ein Senatsmitglied durch den Regierenden Bürger- meister „entlassen“ wird. Bei einem Rücktritt entsteht der Anspruch auf Übergangsgeld nicht. Dabei hat das ausscheidende Senatsmitglied kein Wahlrecht, ob es zurücktreten möchte (mit der Konsequenz, dass kein Übergangsgeld beansprucht werden kann) oder ob es den Regierenden Bürgermeister „um Entlassung bittet“ (mit der Folge, dass der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht). Wäre dem so, könnte das ausscheidende Senatsmitglied selbst entscheiden, ob es ohne weitere Ansprüche aus dem Amt geht oder ob es noch einen „goldenen Handschlag“ mitnimmt.

Es ist unter anderem durch den Verfassungskommentator Dr. Gero Pfennig und durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin, Percy MacLean, darauf hingewiesen worden, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob ein Fall des Rücktritts oder ein Fall der Entlassung vorliegt. Danach bemisst sich die Entstehung oder Nichtentstehung eines An- spruchs auf das Übergangsgeld. Scheidet ein Senatsmitglied auf eigenen Wunsch aus, dann ist die Zahlung von Übergangsgeld unnötig. Das Senatsmitglied hat es selbst in der Hand, da die Niederlegung des Amtes aus seiner Perspektive aus eigener Initiative erfolgt, also freiwillig und daher nicht unvorhersehbar ist. Anders steht es mit der „Entlassung“: Stellt sich das Ausscheiden aus dem Amt aus Perspektive des Senatsmitglieds als eine politische Entscheidung des Regierenden Bürgermeisters dar, so erfolgt sie unfreiwillig. Sie ist für das ausscheidende Senatsmitglied nicht plan- und beeinflussbar. Eine berufliche Neuorientierung und ein Wiedereinstieg in das geregelte Berufsleben rechtfertigt hier die Übergangsabsicherung, vor allem, wenn das Amt für eine gewisse Zeit ausgeübt worden ist und damit an die ursprüngliche berufliche Absicherung nicht ohne Weiteres angeknüpft werden kann. Hier sind Dispositionen des Senatsmitglieds durch eine externe, „dritte“ Entscheidung, nämlich die des Regieren- den Bürgermeisters, beeinflusst.

Die „Bitte um Entlassung“ des Senators a. D. Braun, der der Regierende Bürgermeister ent- sprochen hat, ist folglich als Rücktritt im Sinne von Art. 56 Abs. 3 Verfassung von Berlin zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, wovon der ausgeschiedene Senator und der Regierende Bürgermeister zum Zeitpunkt der Beendigung des Senatorenamts von Herrn Braun ausgegangen sind. Maßgeblich ist, dass die Initiative zur Beendigung des Senatorenamts von Michael Braun ausgegangen ist. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht folglich nicht. Die geleisteten Zahlungen sind zurückzuerstatten, weitere Zahlungen haben zu unterbleiben.

Berlin, d. 11. Januar 2012

U. Wolf

Dr. Lederer und die übrigen Mitglieder der Fraktion Die Linke