Linksfraktion  Berlin 


10. Mai 2012 Wolfgang Albers

Stellung der Juniorprofessorinnen und -professoren

Drucksache 17 / 10 277

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE)

vom 06. März 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2012) und Antwort

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Gibt es für Juniorprofessorinnen und -professoren Einschränkungen im Hinblick auf ihren Status als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und bezüglich der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 99 Berliner Hochschulgesetz (darunter Prüfungsrecht und Beteiligung an Promotionsverfahren) und wenn ja, auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren die jeweiligen Einschränkungen?

Zu 1.: Die dienstrechtlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) ergeben sich im Allgemeinen aus § 99 BerlHG. Ferner wird auf die Regelung zu Art und Umfang der Mitwirkung innerhalb der Hochschule gemäß § 46 Abs. 1 BerlHG hingewiesen, wonach sich diese u. a. nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule bestimmen. Im Übrigen ist festzuhalten:

Einschränkungen für den Einsatz von Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren im Rahmen von Promotionsverfahren sind nicht vorgesehen.

Gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. 2011, Seite 378) dürfen an Leistungsbewertungen bei Habilitationen neben Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder mitwirken, mithin keine Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. Dementsprechend dürfen Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 BerlHG neben Professoren und Professorinnen nur habilitierte Mitglieder angehören.

Für die Entscheidung über die Bewährung eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin gemäß § 102 Abs. 2 BerlHG ist in universitären Satzungen die Einsetzung einer Evaluationskommission vorgesehen, in denen Juniorprofessoren bzw. Juniorprofessorinnen nicht mitwirken.

Das Recht, unter den in § 103 Abs. 2 BerlHG genannten Voraussetzungen die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ auch nach Ausscheiden aus der Hochschule oder bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin zu führen, besteht nicht für die Personalkategorie der Juniorprofessoren bzw. Juniorprofessorinnen. Eine diesbezügliche Ausnahme besteht gemäß § 126 Abs. 9 BerlHG nur für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Hoch- schulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. Seite 194) auf der Grundlage des § 103 Abs. 2 BerlHG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bereits das Recht erworben hatten, nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ weiterzuführen.

2. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen in Promotions- und Prüfungsordnungen für Juniorprofessorinnen und -professoren Einschränkungen in der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorgenommen wurden und wenn ja, hält er derartige Einschränkungen für rechtmäßig?

Zu 2.: Es sind keine derartigen Fälle bekannt.

Berlin, den 22. März 2012

In Vertretung
Dr. Knut Nevermann

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2012)

Dateien:
ka17-10277.pdf
Quelle: http://www.linksfraktion-berlin.de/nc/fraktion/abgeordnete_16te_wp/detail/artikel/stellung-der-juniorprofessorinnen-und-professoren/